Vorfahrt für die Selbstverwaltung

Allzu oft in der Vergan­gen­heit hat der Gesetz­geber die Selbst­ver­wal­tung in ihren Kompe­tenzen beschnitten und ihren Handlungs­spiel­raum empfind­lich eingeengt. So auch 2016 als unter Feder­füh­rung des damaligen Gesund­heits­mi­nis­ters Gröhe verfügt wurde, dass die Kranken­kassen Präven­ti­ons­leis­tungen bei der dem Minis­te­rium unter­ste­henden Bundes­zen­trale für gesund­heit­liche Aufklä­rung „einzu­kaufen“ haben. Dafür wurde eine pauschale Vergütung von mindes­tens 45 Cent je Versi­cherten fällig, was sich im Laufe der Jahre auf statt­liche Millio­nen­be­träge summierte.

Am 18. Mai 2021 schließ­lich entschied das Bundes­so­zi­al­ge­richt letzt­in­stanz­lich über eine Klage der Kassen, die moniert hatten, dass Beitrags­gelder der Versi­cherten nicht per Dekret an eine nachge­ord­nete Bundes­be­hörde fließen dürfen. Die obersten Sozial­rich­te­rinnen und Sozial­richter gaben ihnen Recht und stellten unter anderem fest, dass „der Bund die organi­sa­to­ri­sche und finan­zi­elle Selbstän­dig­keit der Sozial­ver­si­che­rungs­träger wahren müsse“. Vorfahrt für die Selbst­ver­wal­tung also! Bleibt zu hoffen, dass dieses Beispiel Schule macht.

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