Sozialwahl 2023

Sozialwahlen setzen Demokratie voraus.
Bernd Heinemann

Auf Mitte des 19. Jahrhun­derts geht unser Sozial­staat zurück. Da schon hatten die Knapp­schafts­ver­eine in den Vorständen eine Parität zwischen Arbeitern und Arbeit­ge­bern und eine tragfä­hige Selbst­ver­wal­tung. Schon zuvor waren in den Gilden erste demokra­ti­sche Grund­muster von Versi­che­rungen entstanden.
 
 
Als Sozial­staat haben wir damit eine weit zurück­rei­chende Tradition.
 
Grund­sätz­lich und offiziell wurde er am 17. November 1881 bei der Gründung der Kranken­ver­si­che­rung durch Bismarck, der den erkrankten Kaiser Wilhelm I bei der Parla­ments­er­öff­nung mit einer Kaiser­li­chen Botschaft vertrat, geboren. Ein weitrei­chender gesetz­li­cher Anspruch trat an die Stelle der Armenfürsorge.

1884 folgte die Gründung der Unfall­ver­si­che­rung und 1889 schließ­lich der Beginn der gesetz­li­chen Renten­ver­si­che­rung, um den nicht mehr arbeits­fä­higen Bürgern ein dauer­haftes Einkommen zu sichern. Als Nachweis dienten Versi­che­rungs­marken, die bei der Polizei erworben werden konnten.
Die Bedeutung der Sozial­wahl wurde 1911 mit der Reichs­ver­si­che­rungs­ord­nung und dem darin veran­kerten Mitbe­stim­mungs­recht begründet. 1913 fand sie allge­mein­ver­bind­lich zum erst Mal für alle Versi­cherten für 20 Jahre statt.

Den Natio­nal­so­zia­listen war Mitbe­stim­mung und Demokra­tie­be­streben aller­dings zu wieder. Zwischen 1933 und 1945 waren Sozial­wahlen daher schlicht verboten.
Erst ab 1953 konnten die gesetz­lich Versi­cherten mit zunächst nur 5 Millionen Wahlbe­rech­tigten in Westdeutsch­land wieder an Sozial­wahlen teilnehmen. 2017 waren es 10-mal so viele, bei einer Wahlbe­tei­li­gung von 30,4 %.

Im kommenden Jahr besteht für die Versi­cherten zum ersten Mal in der Geschichte der Sozial­wahlen die Möglich­keit auch „online“ zu wählen.

Dies ist zwar ein deutli­cher Fortschritt aber gleich­zeitig weisen immer noch sogenannte „Friedens­wahlen“ bei einigen gesetz­li­chen Versi­che­rungen in eine andere Richtung. Hier kommt es nicht zu einer echten Wahlhand­lung, weil sich die Betei­ligten vorher auf eine Einheits­liste geeinigt haben.

Die AGuM als Arbeits­ge­mein­schaft unabhän­giger Mitglie­der­ge­mein­schaften der Ersatz­kassen vertritt als echte demokra­ti­sche Wahlhand­lung das Prinzip der Urwahl, weil es den Versi­cherten ermög­licht wirklich auszu­wählen wer sie in den Versi­che­rungen vertreten soll.