Satzung

Satzung der Arbeits­ge­mein­schaft unabhän­giger Mitglie­der­ge­mein­schaften der Ersatz­kassen (AGuM) e.V. vom 1. August 2011

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsgebiet

  1. Der nach den Vorschriften des BGB einge­tra­gene Verein trägt den Namen „Arbeits­ge­mein­schaft unabhän­giger Mitglie­der­ge­mein­schaften der Ersatz­kassen (AGuM) e.V.“.
  2. Der Sitz der AGuM ist Hamburg.
  3. Das Geschäfts­ge­biet der AGuM umfaßt die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land und das Land Berlin.
  4. Gerichts­stand ist Hamburg.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Die AGuM ist ein Zusam­men­schluß gewerk­schaft­lich unabhän­giger und partei­po­li­tisch neutraler Mitglie­der­ge­mein­schaften der Ersatzkassen.
  2. Zweck der AGuM ist die Förderung der sozial­po­li­ti­schen Inter­essen ihrer Mitglieder sowie die Vertre­tung dieser Inter­essen insbe­son­dere gegenüber Bund, Ländern, Parla­menten, Parteien und Verbänden sowie in der Öffentlichkeit.
  3. Die AGuM übernimmt die Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder im Bereich der Sozial­po­litik und unter­stützt sie vor allem in Fragen der Sozial­ver­si­che­rung, der Selbst­ver­wal­tung und der Sozialversicherungswahlen.
  4. Die AGuM kann sich als Verband im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV an den Sozial­ver­si­che­rungs­wahlen beteiligen.
  5. Die AGuM verfolgt unmit­telbar und ausschließ­lich gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­güns­tigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder der AGuM können Mitglie­der­ge­mein­schaften der Ersatz­kassen werden, die selbstän­dige Arbeit­neh­mer­ver­ei­ni­gungen mit sozial­po­li­ti­scher Zweck­set­zung im Sinne des § 48 SGB IV sind. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann den Antrag ohne Angabe von Gründen ablehnen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Arbeit der AGuM nach besten Kräften zu unterstützen.
  3. Die Mitglieder haben der AGuM ihre Satzung zu überlassen, alle Satzungs­än­de­rungen mitzu­teilen und alle Auskünfte zu geben, die zur Erfüllung der Aufgaben der AGuM notwendig sind.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitglied­schaft zum Jahres­schluß zu kündigen. Die Kündigung muß schrift­lich erklärt werden und der AGuM mindes­tens drei Monate vor Jahres­schluß zugehen.
  5. Bei grobem oder mehrma­ligem Satzungs­ver­stoß kann der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit ein Mitglied ausschließen.

§ 4 Organe

Organe der AGuM sind:

  1. die Delegier­ten­ver­samm­lung und
  2. der Vorstand.

§ 5 Delegiertenversammlung

  1. Zur Delegier­ten­ver­samm­lung gehören
    1. der Vorstand und
    2. die Delegierten der Mitglie­der­ge­mein­schaften sowie
    3. die Ehren­mit­glieder.

Zur Delegier­ten­ver­samm­lung entsenden die Mitglie­der­ge­mein­schaften ihre Delegierten.

  1. Die Delegier­ten­ver­samm­lung soll mindes­tens einmal im Jahr zusammentreten.
  2. Der Vorsit­zende des Vorstandes beruft die Delegier­ten­ver­samm­lung mit einer Frist von mindes­tens vier Wochen schrift­lich ein. In eiligen Fällen kann eine Sitzung der Delegier­ten­ver­samm­lung auch mit kürzerer Frist telefo­nisch oder telegra­fisch einbe­rufen werden.
  3. Die Sitzung der Delegier­ten­ver­samm­lung leitet der Vorsit­zende des Vorstandes. Bei seiner Verhin­de­rung wird er durch ein anderes Vorstands­mit­glied der AGuM vertreten.
  4. Die Delegier­ten­ver­samm­lung ist beschluß­fähig, wenn Delegierte von mindes­tens der Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  5. Die Delegier­ten­ver­samm­lung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts Abwei­chendes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgege­benen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmen-gleich­heit wird die Abstim­mung nach erneuter Beratung wieder­holt; bei erneuter Stimmen­gleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.
  6. Aufgaben der Delegier­ten­ver­samm­lung sind insbesondere:
    1. Wahl der Kassenprüfer,
    2. Entge­gen­nahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    3. Entlas­tung des Vorstandes,
    4. Satzungs­än­de­rungen und Auflösung der AGuM,
    5. Aufstel­lung von Leitli­nien für die Erfüllung der Aufgaben der AGuM,
    6. Bestel­lung eines Beirats, der den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt,
    7. Wahl der Ehren­mit­glieder und der/des Ehrenvorsitzenden.

§ 6 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören die Vorsit­zenden der Mitglie­der­ge­mein­schaften oder ein von der Mitglie­der­ge­mein­schaft benanntes anderes Vorstands­mit­glied sowie die/der Ehren­vor­sit­zende an. Im Verhin­de­rungs­fall werden sie von einem Vorstands­mit­glied ihrer Mitglie­der­ge­mein­schaft oder einem anderen Beauf­tragten vertreten.
  2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsit­zenden (Sprecher) und zwei Stell­ver­treter sowie den Schrift­führer für die Dauer von drei Jahren, längstens jedoch für die Dauer der Mitglied­schaft im Vorstand. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt antreten. Bei vorzei­tigem Ausscheiden erfolgt die Wahl eines Nachfol­gers für den Rest der Wahlzeit.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsit­zende, seine Stell­ver­treter und der Schrift­führer; je zwei der Genannten sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehren­amt­lich aus.
  5. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Wahl des Vorsit­zenden, seiner Stell­ver­treter und des Schriftführers,
    2. Führung der Geschäfte,
    3. Aufstel­lung der Geschäftsordnung,
    4. Aufbe­rei­tung von Vorlagen (Anträgen) für die Delegiertenversammlung,
    5. Bericht­erstat­tung in der Delegiertenversammlung,
    6. Entschei­dungen über Beitritt der AGuM und Austritt der AGuM zu oder aus anderen Organisationen,
    7. Entschei­dung über Aufnahme oder Ausschluß von Mitgliedern.

§ 7 Beiträge und Verwendung der Mittel

  1. Die AGuM erhebt von ihren Mitglie­dern zur Deckung ihrer Kosten Beiträge. Einzel­heiten beschließt der Vorstand.
  2. Die Einnahmen sind für die satzungs­ge­mäßen Aufgaben zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der AGuM fremd sind, begüns­tigt werden.

§ 8 Auflösung

  1. Die Auflösung der AGuM kann nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder der Delegier­ten­ver­samm­lung beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung sind der Vorsit­zende und seine Stell­ver­treter Liquidatoren.
  3. Das Vermögen der AGuM ist bei ihrer Auflösung zunächst zur Deckung aller Verpflich­tungen zu verwenden. Ein Restver­mögen ist ausschließ­lich gemein­nüt­zigen Zwecken zuzuführen.